Erste Hilfe am Kind
Ein Notfall macht keinen Termin.In unserem „Erste-Hilfe-am-Kind“ Kurs lernst Du alles, was Du bei einem Notfall wissen musst.
Erste-Hilfe-Schulung für Betriebe/ Betrieblicher Ersthelfer
Wir bieten Erste-Hilfe-Ausbildungen und -Auffrischungen im Betrieb nach DGUV Vorschrift
Notfalltraining in der Arztpraxis
Ein akuter Notfall mit vitaler Bedrohung stellt in der Arztpraxis sowie Pflegeheime hohe Anforderungen an alle Teammitglieder.
Erste-Hilfe-Kurs für den Führerschein
Der Erste-Hilfe-Kurs, gültig für alle Führerscheinklassen: Wer einen Führerschein macht, der benötigt einen Erste-Hilfe-Kurs. Diesen Kurs findest Du hier.Denn egal welchen Führerschein Du machst (Auto, Roller, Motorrad oder Lkw), dieser Kurs ist gültig für alle Führerscheinklassen:
Erste-Hilfe-Kurs für Trainer, Übungsleiter und Jugendleiter
Für die Tätigkeit als Trainer, Jugend- oder Übungsleiter und die JuLeiCa benötigst Du eine aktuelle Erste-Hilfe-Ausbildung. Unsere Erste-Hilfe-Kurse in Hannover sind nicht nur für den Führerschein und Betriebe anerkannt, sondern auch für den Trainerschein.
Erste Hilfe Kurs für Erzieherinnen, Erzieher und Kita-Personal
Erzieherinnen, Erzieher, Hausmeister Verwaltungsangestellte, Aufsichtspersonen: Sie alle geraten leicht in eine Situation, in der Erste Hilfe gefragt ist.
Brandschutz
Externer Brandschutzbeauftragter
Wir wollen Ihnen dabei helfen, Ihr Unternehmen sicherer zu machen.
Ein externer Brandschutzbeauftragter von Brandschutz-Boeker ist die zentrale Ansprechperson für alle Brandschutzfragen im Betrieb.
Wir beraten und unterstützen unsere Kunden in allen Fragen des vorbeugender, organisatorischer, abwehrender Brandschutz sowie im betrieblichen Notfallmanagement.
Was macht ein externer Brandschutzbeauftragter?
Die Aufgaben eines (externen) Brandschutzbeauftragten sind vielfältig. Brandschutzbeauftragte werden vom Unternehmen unter Berücksichtigung des Betriebsverfassungsgesetzes bzw. Personalvertretungsgesetzes schriftlich bestellt. Im Rahmen dieser Bestellung werden die Zuständigkeitsbereiche und Aufgaben eines externen Brandschutzbeauftragten festgelegt. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) sieht in der DGUV Information 205-003 „Aufgaben, Qualifikation, Ausbildung und Bestellung von Brandschutzbeauftragten“ vom Dezember 2020 diese 26 Aufgaben vor, die ein Brandschutzbeauftragter übernehmen sollte:
Fortschreiben der Brandschutzordnung (Teile A, B, C)
Mitwirken bei Beurteilungen der Brandgefährdung an Arbeitsplätzen
Beraten bei feuergefährlichen Arbeitsverfahren und bei dem Einsatz brennbarer Arbeitsstoffe
Mitwirken bei der Ermittlung von Brand- und Explosionsgefahren
Mitwirken bei der Ausarbeitung von Betriebsanweisungen, soweit sie den Brandschutz betreffen
Mitwirken bei baulichen, technischen und organisatorischen Maßnahmen, soweit sie den Brandschutz betreffen
Mitwirken bei der Umsetzung behördlicher Anordnungen und bei Anforderungen des Feuerversicherers, soweit sie den Brandschutz betreffen
Mitwirken bei der Einhaltung von Brandschutzbestimmungen bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, Nutzungsänderungen, Anmietungen und Beschaffungen
Beraten bei der Ausstattung der Arbeitsstätten mit Feuerlöscheinrichtungen und Auswahl der Löschmittel auf Basis der Brandklassen
Mitwirken bei der Umsetzung des Brandschutzkonzepts
Kontrollieren, dass Flucht- und Rettungspläne, Feuerwehrpläne, Alarmpläne usw. aktuell sind, ggf. Aktualisierung veranlassen und dabei mitwirken
Planung, Organisation und Durchführung von Räumungsübungen
Teilnehmen an behördlichen Brandschauen und Durchführen von internen Brandschutzbegehungen
Melden von Mängeln und Maßnahmen zu deren Beseitigung vorschlagen und die Mängelbeseitigung überwachen
Unterstützen der Führungskräfte bei den regelmäßigen Unterweisungen der Beschäftigten im Brandschutz
Aus- und Fortbilden von Beschäftigten mit besonderen Aufgaben in einem Brandfall, z.B. in der Handhabung von Feuerlöscheinrichtungen (Brandschutzhelfer gemäß ASR A2.2)
Prüfen der Lagerung und/oder der Einrichtungen zur Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten, Gasen usw.
Kontrollieren der Sicherheitskennzeichnungen für Brandschutzeinrichtungen und für die Flucht- und Rettungswege
Überwachen der Benutzbarkeit von Flucht- und Rettungswegen
Organisation der Prüfung und Wartung von brandschutztechnischen Einrichtungen
Kontrollieren, dass festgelegte Brandschutzmaßnahmen insbesondere bei feuergefährlichen Arbeiten eingehalten werden
Mitwirken bei der Festlegung von Ersatzmaßnahmen bei Ausfall und Außerbetriebssetzung von brandschutztechnischen Einrichtungen
Unterstützen des Unternehmers oder der Unternehmerin bei Gesprächen mit den Brandschutzbehörden und Feuerwehren, den Feuerversicherern, den Unfallversicherungsträgern, den staatlichen Arbeitsschutzbehörden usw.
Stellungnahme zu Investitionsentscheidungen, die Belange des Brandschutzes am Standort betreffen
Mitwirken bei der Implementierung von präventiven und reaktiven (Schutz)Maßnahmen im Notfallmanagement z.B. für kritische Infrastrukturen (Stromausfall), für lokale Wetterereignisse mit Schadenspotenzial
Dokumentieren der Tätigkeiten im Brandschutz, z.B. Begehungsprotokolle, Prüfberichte, Mängelmeldungen oder Jahresbericht
Arbeitgeber bestellen externe Brandschutzbeauftragte aus Eigeninteresse, aufgrund von versicherungstechnischen Vorgaben oder gesetzlichen Vorschriften. Grundsätzlich gilt: Ein Brandschutzbeauftragter muss schriftlich bestellt werden. Eine mündliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter hat keine offizielle Gültigkeit.
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Externer Brandschutzbeauftragter: Aufgaben und Pflichten
Der oder die Brandschutzbeauftragte ist Teil der betrieblichen Brandschutzorganisation. Die Rolle erfüllt in erster Linie die einer zentralen Ansprechperson für alle Brandschutzfragen in einem Betrieb. Die konkreten Anforderungen, die sowohl ein interner als auch einer externer Brandschutzbeauftragter in seiner Funktion erfüllen muss, ergeben sich unter anderem aus folgenden Gesetzen und Richtlinien:
§§ 10, 13 (2) Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
ASR A2.2
§ 22 DGUV Vorschrift 1
DGUV Information 205-003
vfdb-Richtlinie 12-09-01:2014-08
VdS 3111
Darüber hinaus lassen sich aus dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG, § 5) Vorgaben zur Bestellung eines (externen) Brandschutzbeauftragten ableiten.
Arbeitgeber müssen der Verpflichtung nachkommen, Gefährdungen zu ermitteln. Zu diesen gehört auch der Brandschutz.
Wenn im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung an einem oder mehreren Arbeitsplätzen ein erhöhtes Brandrisiko festgestellt wird, werden im Anschluss entsprechende Empfehlungen ausgesprochen. Auch wenn keine unmittelbaren Bußgelder erhoben werden, können im Schadensfall schwierige Verhandlungen mit den Versicherern auf Sie zukommen.
Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR A2.2) der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin bieten Anhaltspunkte, welche Betriebe besonders betroffen sind.